Lauf-Club Bad Dürkheim e. V.: Satzung

§ 1  Name, Sitz und Zweck

1. Der am 25.03.1982 in Bad Dürkheim gegründete Verein führt den Namen "Lauf-Club Bad Dürkheim e.V." (abgekürzt: LC Bad Dürkheim). Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Dürkheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports und der sportlichen Jugendarbeit sowie die Förderung und Verbreitung des Dauerlaufs als Grundsportart und als Mittel zur Erhaltung oder Wieder­erlangung der Gesundheit. Der Laufclub fördert den Dauerlauf in seinen verschiedensten Ausführungsformen, in erster Linie das leichtathletische Laufen, aber auch Spezialsport­arten, in denen das Laufen eine Komponente darstellt. Der Verein vertritt seine Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres Sports in Wettkampf und Training und fördert neben dem Leistungssport insbesondere den Freizeit- und Breitensport. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks gehört auch die Förderung sportlicher Übungen, die das allgemeine Leistungsvermögen der Menschen verbessern und zur Stärkung der Gesundheit beitragen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.


§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahme­antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankver­bindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor der Kenntnis­nahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Vereinsorganen sowie in Print- und Telemedien (Internet) veröffentlichen.

4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wett­kampf­bestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

5. Langjährige Vereinsmitglieder, die sich um den Laufclub verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bestimmt werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 3  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grunde vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

4. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.


§ 4  Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie gegebenenfalls Sonderbeiträge werden von der Mitgliederver­sammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge befreit werden.


§ 5  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 6  Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben, auch per E-Mail, an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver­sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. 


§ 7  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
      dem Vorsitzenden,
      dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      dem Kassenwart,
      dem Schriftführer,
      dem Sportwart,
      dem Jugendwart und
      dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amts­dauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstands­mitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Aufgaben delegieren, Hilfsorgane bilden und Vereinsmitglieder mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Vereinsorga­nisation beauftragen. Vereinsmitglieder, die vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut sind, nehmen an Vorstandssitzungen beratend, aber ohne Stimmrecht teil. 

6. Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins beschließen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.


§ 8  Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.


§ 9  Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Wichtige Beschlüsse sind allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.


§ 10  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.


§ 11  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Bad Dürkheim, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittel­bar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


§ 12

Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2013 beschlossen; sie löst damit die Satzung vom 28.02.2011 ab.


Download der Vereinssatzung:

Vereinssatzung